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284 B

§ 21 Verzug

(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.

(2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben: 1.Verzugszinsen, 2.Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.