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lawgit/laws_md/ger_stbprv/§3.md

356 B

§ 3 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in 1.einen fachtheoretischen Teil und 2.einen fachpraktischen Teil.

(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.