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§ 22 Bewertung der Prüfungen
(1) Die Modulprüfungen, die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis werden mit Rangpunkten und Noten bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
[Tabelle]
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Die Ermittlung der Rangpunktzahl der Bachelorthesis regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung. Die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis wird ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird.
(4) Bei der Ermittlung von Rangpunktzahlen erfolgt eine kaufmännische Rundung auf die zweite Nachkommastelle.
(5) Den Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten:
[Tabelle]
(6) Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Modulprüfungen, die sich aus mehreren Prüfungsteilen zusammensetzen, gelten als bestanden, wenn der Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl nach Absatz 1 für alle Prüfungsteile zusammen mindestens 50 Prozent beträgt. In diesen Fällen setzt das Prüfungsamt die erreichten Rangpunkte der Modulprüfung nach Absatz 1 fest. Das Nähere regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung.