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lawgit/laws_md/gasv/§2.md

245 B

§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und

Geräteklassenkennungen

Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.