348 B
348 B
§ 31 Sanktionierung bei Übertragung
§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn 1.aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und 2.der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.