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§ 34 Formen der Modulprüfungen

(1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.

(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden: 1.schriftliche Prüfungen in Form von: a)Klausuren, b)Hausarbeiten und c)andere Ausarbeitungen,

2.mündliche Prüfungen in Form von: a)Einzel- oder Gruppenprüfungen, b)Präsentationen und c)Kolloquien,

3.kombinierte Prüfungen in Form von: a)Projektarbeiten, b)Referaten, c)Portfolios, d)semesterbegleitenden Aufgaben und e)sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

(3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden: 1.schriftliche Prüfungsformen in Form von: a)Hausarbeiten, b)Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis,

2.kombinierte Prüfungsformen in Form von: a)Projektarbeiten, b)Referaten, c)Portfolios, d)semesterbegleitenden Aufgaben sowie e)sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

(4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.