Files
lawgit/laws_md/fvg1971_5abs4dv/§3.md

257 B

§ 3 Erstattung durch die Länder

Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.