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lawgit/laws_md/finav/§6.md

784 B
Raw Blame History

§ 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis

(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben QSA (Anlage 13) einzureichen.

(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1.Gewinn- und Verlustrechnung QGV (Anlage 6), 2.Vermögensstatus Angaben zu den Aktiva QV 1 (Anlage 8) und 3.Vermögensstatus Angaben zu den Passiva QV 2 (Anlage 9).

(3) (weggefallen)