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lawgit/laws_md/dachdarbbv_12/§2.md

478 B
Raw Blame History

§ 2 Anwendungsausnahmen

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (RTV) in der aus dem Anhang zur Anlage ersichtlichen Fassung, 1.deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder 2.die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.