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lawgit/laws_md/brao/§150.md

287 B

§ 150 Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft

Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.