871 B
§ 4 Allgemeine Kennzeichen
(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen: 1.als nationales Kennzeichen a)am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung, b)an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben, c)am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;
2.als Mützenabzeichen a)beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel, b)bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge, c)bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker; Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm; 3.als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.
(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.