329 B
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird 1.nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.