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lawgit/laws_md/bioabfv/§12.md

314 B

§ 12 Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.