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lawgit/laws_md/binschpersv/§52.md

208 B

§ 52 Durchführung der Prüfungen

Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen.