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lawgit/laws_md/bimschv_13_2021/§3.md

363 B

§ 3 Bezugssauerstoffgehalt

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 1.3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, 2.6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe, 3.15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie 4.5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.