Files
lawgit/laws_md/baprovffprv/§14.md

670 B

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1.in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3, 2.in der praxisbezogenen Prüfung jeweils a)die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4, b)die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6, c)das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.