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592 B

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt, 2.einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3.entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.