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lawgit/laws_md/akg/§97.md

327 B

§ 97 Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes

§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten.