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lawgit/laws_md/chemklimaschutzv_2026/§7.md
2026-04-17 21:09:41 +00:00

826 B

§ 7 Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573

(1) Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ein Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung vorweisen können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben.

(2) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.