663 B
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§ 24 Besondere betriebliche Genehmigungen
(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen: 1.reduzierte Höhenstaffelung (RVSM), 2.besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS), 3.die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).
(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst 1.die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung, 2.die Betriebsverfahren und 3.die Schulung der Flugbesatzung.