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lawgit/laws_md/kfv/§5.md

248 B

§ 5 Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern

§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.