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lawgit/laws_md/windseev_5/§5.md

217 B

§ 5 Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.