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lawgit/laws_md/vschdg/§8.md

258 B

§ 8 Außenverkehr

Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen Verbindungsstelle übertragen.