466 B
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§ 37 Antrieb
Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahrgeschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei sind insbesondere die Beanspruchungen 1.beim generatorischen Bremsen, 2.beim Schleudern sowie Überbremsen, 3.bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung zu beachten.