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lawgit/laws_md/mtdbwvvdv/§57.md

361 B

§ 57 Protokoll über die Laufbahnprüfung

(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: 1.der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung, 2.die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und 3.die Bewertung der mündlichen Prüfung.