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lawgit/laws_md/mtdbwvvdv/§5.md

226 B

§ 5 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus 1.einer fachtheoretischen Ausbildung und 2.einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.