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lawgit/laws_md/mtaprv/§66.md

268 B

§ 66 Prüfungsort der Eignungsprüfung

(1) Die zuständige Behörde legt den jeweiligen Prüfungsort für die einzelnen Aufgabenstellungen der Eignungsprüfung fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.