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515 B

§ 28 Leistungstests während des Abschlusslehrgangs

(1) Im Abschlusslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 2.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam, 3.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und 4.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.