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lawgit/laws_md/minstg/§93.md

230 B

§ 93 Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer

§ 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt.