172 B
172 B
§ 14 Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts, soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.
Unberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts, soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.