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lawgit/laws_md/mgvg/§19.md

381 B

§ 19 Information über das Verhandlungsergebnis

Die Leitungen informieren die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 19 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern.