158 B
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§ 14 Gliederung des Prüfungsteils
Der Prüfungsteil besteht aus 1.einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2.einer Projektarbeit nach § 25.
Der Prüfungsteil besteht aus 1.einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2.einer Projektarbeit nach § 25.