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§ 48 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung wie folgt zu gewichten: 1. [Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 49 wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3.im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“, 4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.