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260 B

§ 17 Inlandspraktikum

(1) Das Inlandspraktikum wird in der Zentrale durchgeführt.

(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in den Aufgabenbereich Verwaltung, insbesondere der Büroorganisation und der Dokumentation und Aktenführung.