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§ 14 Aufbau und Dauer der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus 1.einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang, 2.einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum, 3.einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und 4.einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.
(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.