539 B
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§ 7 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, 6.Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, 7.Einsatz von Arbeitsmitteln, 8.Annahme von Gütern, 9.Lagerung von Gütern, 10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern, 11.Versand von Gütern.