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lawgit/laws_md/luftvzo/§49.md

439 B

§ 49 Begriffsbestimmung und Einteilung

(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.

(2) Die Landeplätze werden genehmigt als 1.Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze), 2.Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).