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lawgit/laws_md/luftsig/§2.md

630 B

§ 2 Aufgaben

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie: 1.Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert, 2.Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt, 3.Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt, 4.Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt, 5.Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.