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§ 6 Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein
Ersatzteillager
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen: 1.in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern; 2.in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers und die Löschung der Eintragung des Ersatzteillagers im Register. Die Eintragungen sind in Spalte 2 zu unterschreiben.
(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen: 1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2; 2.in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile erweiterten Pfandrechts nach Registerblatt, Abteilung und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die den Inhalt der Erweiterung betreffen; 3.in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung; 4.in Spalte 4: die Veränderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Erweiterungen; 5.in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Erweiterung; 6.in Spalte 6: die Löschung der eingetragenen Erweiterungen. Eintragungen in den Spalten 1 und 2 sind in Spalte 2, Eintragungen in den Spalten 3 und 4 in Spalte 4 und Eintragungen in den Spalten 5 und 6 in Spalte 6 zu unterschreiben.
(3) Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 sinngemäß.