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lawgit/laws_md/krimlv_2009/§4.md

190 B

§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.