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lawgit/laws_md/kredwg/§8.md

319 B

§ 8 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden 1.zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und 2.sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.