Files
lawgit/laws_md/kinvferrg/§2.md

214 B

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.