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369 B

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32 Wachszieher der Handwerksordnung.