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lawgit/laws_md/kfzmechaausbv_2013/§10.md

323 B

§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf zumKraftfahrzeugmechtroniker und zur Kraftfahrzeugmechtronikerinnach dieser Verordnung fortgesetzt werden.