385 B
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§ 9 Bewertung der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung ist als bestanden oder als nicht bestanden zu bewerten.
(2) Im schriftlichen und mündlichen Teil sind die drei Fachgebiete jeweils getrennt zu bewerten. Für jedes Fachgebiet sind aus den Einzelnoten des schriftlichen und mündlichen Teils Gesamtnoten zu bilden. Es ist nach folgenden Noten zu bewerten:
[Tabelle]