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407 B

§ 15 Zuständigkeiten

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung 1.die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden); 2.die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden); 3.die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.