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313 B

§ 1 Zuständige Behörde

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für 1.die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und 2.die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.