181 B
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§ 13
Als verbilligte Sachleistungen gelten auch Heimfallverpflichtungen. Über das Verfahren ihrer Ablösung im Einzelfall entscheidet derReichskommissar für die Preisbildung.
Als verbilligte Sachleistungen gelten auch Heimfallverpflichtungen. Über das Verfahren ihrer Ablösung im Einzelfall entscheidet derReichskommissar für die Preisbildung.