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lawgit/laws_md/invstg_2018/§44.md

310 B

§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.