410 B
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§ 3 Hauptzollamt Augsburg
Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für 1.die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim, 2.die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie 3.die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.